Beschluss vom 28. Februar 2024 - 2 BvQ 16/24
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240228.2bvq001624 |
Judgement Number | 2 BvQ 16/24 |
Date | 28 Febrero 2024 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 2024 - 2 BvQ 16/24 -, Rn. 1-6, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 16/24 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Vollzug von § 48 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3, Zeile 12, Deutsches Richtergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009, Bundesgesetzblatt I Seite 160/245 f., insoweit, als danach die Regelaltersgrenze für Bundesrichter in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird, der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden kann und für die im Jahr 1958 Geborenen die bisher mit Vollendung des 65. Lebensjahres geltende Regelaltersgrenze um 12 Monate angehoben wird, im Falle des Antragstellers bis zum Abschluss des von diesem noch anhängig zu machenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen die fachgerichtliche Ablehnung seines beim Bundesministerium der Justiz gestellten Antrags, ihn über den 29. Februar 2024 hinaus bis zum 28. Februar 2026 als Bundesrichter in seinem aktiven Richterverhältnis zu behalten und ihn nicht gegen seinen Willen in den Ruhestand zu versetzen, auszusetzen und dem Bundesministerium der Justiz aufzugeben, den Antragsteller bis zum Abschluss seines noch anhängig zu machenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen die fachgerichtliche Ablehnung seines dahingehenden Antrags über den 29. Februar 2024 hinaus in seinem aktiven Richterverhältnis zu belassen und ihn nicht gegen seinen Willen in den Ruhestand zu versetzen |
Antragsteller:(…), |
(…), |
- Bevollmächtigter:
-
(…), -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Offenloch,
Wöckel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Februar 2024 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten...
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