Beschluss vom 29.01.2020 - BVerwG 1 WRB 6.18

JurisdictionGermany
Judgment Date29 Enero 2020
Neutral CitationBVerwG 1 WRB 6.18
ECLIDE:BVerwG:2020:290120B1WRB6.18.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 29.01.2020 - 1 WRB 6.18
Registration Date02 Marzo 2020
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number290120B1WRB6.18.0

BVerwG 1 WRB 6.18

  • TDG Nord 6. Kammer - 13.12.2017 - AZ: TDG N 6 SL 15/17 (N 6 RL 4/18)

In dem Antragsverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Koch
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Nowak und
den ehrenamtlichen Richter Oberstabsgefreiter Koböck
am 29. Januar 2020 beschlossen:

  1. Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Dezember 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Nord zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe I

1 Gegenstand des Verfahrens ist eine Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren.

2 Nach dem Inkrafttreten der Novellierung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 29. August 2016 war nach § 65 Abs. 3 SBG unverzüglich die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche einzuleiten. Daraufhin berief der Inspekteur des Heeres am 27. Juli 2017 einen Wahlvorstand hierfür ein. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes zeichnete unter dem 2. August 2017 für den Zentralen Wahlvorstand für die Wahl des 1. Vertrauenspersonenausschuss des Heeres ein Wahlausschreiben für die als Briefwahl durchzuführende Wahl, welches nach Einrichtung eines dezentralen Wahlvorstandes für den Bereich ... geändert wurde. Nach Ablauf der für den Eingang der Wahlbriefe festgesetzten Frist am 7. November 2017, 24:00 Uhr, war die Wahl abgeschlossen. Das Wahlergebnis wurde am 14. November 2017 im Intranet der Bundeswehr veröffentlicht.

3 Unter dem 21. November 2017 fochten die Antragsteller die Wahl an. Sie beantragten, die Wahl für ungültig zu erklären und rügten verschiedene Fehler der Wahlzettel, der Versendung der Wahlunterlagen, der Feststellung und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

4 Nachdem der Bevollmächtigte der Antragsteller eine ergänzende Begründung der Wahlanfechtung übermittelt hatte, übersandte der Vorsitzende des Truppendienstgerichts diesen Schriftsatz dem Zentralen Wahlvorstand und den Beteiligten, gab Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte den Zentralen Wahlvorstand zu einer Erläuterung hinsichtlich der Nichtzulassung eines Wahlbewerbers auf. Am 12. Dezember 2017 nahm der Zentrale Wahlvorstand per E-Mail an den Vorsitzenden Stellung und gab in einer weiteren E-Mail vom selben Tage die angeforderte Erläuterung ab. Unter dem 12. Dezember 2017 nahmen auch die beiden Beteiligten jeweils Stellung. Die Akten weisen nicht aus, dass einer der Schriftsätze vom 12. Dezember 207 den Antragstellern oder ihrem Bevollmächtigten übersandt wurde.

5 Das Truppendienstgericht Nord hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und drei ehrenamtlichen Richtern zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Anfechtungsanträge seien zulässig. Das Truppendienstgericht Nord sei für die Entscheidung wegen des Sitzes des Wahlvorstandes beim Kommando Heer in Strausberg zuständig. Alle drei Antragsteller seien wahlberechtigt, da sie am Stichtag in das Wählerverzeichnis eingetragen gewesen seien. Die Anfechtung sei fristgemäß erfolgt. Die Anfechtungsanträge seien aber unbegründet. Die zahlreichen Rügen der Antragsteller hätten teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen keinen Erfolg. Insbesondere gebe es keine Pflicht, dezentrale Wahlvorstände zu bilden. Die Rüge, der Wahlvorstand könne nur in Strausberg Beschlüsse fassen, greife nicht durch, weil dies durch Wahlvorschriften nicht gefordert werde. Gleiches gelte für die Rüge hinsichtlich der Beschlussfassung durch Telefonkonferenzen. Die Rüge, es sei nicht erkennbar, an wen Wahlbewerbungen zu richten seien, sei wegen des Textes des Wahlausschreibens unverständlich. Unbegründet sei auch die Rüge, den Wahlbewerbern sei vorgespiegelt worden, eine Bewerbung könne nur per LoNo eingereicht werden. Die Angaben auf den Wahlzetteln würden nicht gegen wesentliche Vorschriften verstoßen. Die Rüge, Wahlunterlagen seien mit unvollständigen Postleitzahlen versandt worden, greife nicht durch. Nach der Stellungnahme des Wahlvorstandes habe es keine unzustellbaren Wahlunterlagen gegeben. Unzutreffend sei die Behauptung, die Wahlunterlagen seien verspätet übersandt. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Sprechers des Beteiligten zu 1 und dem Frankieraufdruck. Unverständlich und unzutreffend seien auch die Rügen, im Wahlausschreiben sei nicht erkennbar, wo das Wählerverzeichnis ausliege und wo Einsprüche eingelegt werden könnten. Die Rüge bezüglich der Wahlbewerbung des GVPA-Mitgliedes ... greife nicht durch. Dieser sei nicht wählbar gewesen, weil er nicht Angehöriger des Organisationsbereiches Heer, sondern des Organisationsbereiches CIR gewesen sei, wie sich aus der Stellungnahme des Wahlvorstandes ergebe. Die Rügen betreffend den unzureichenden Aushang des Wahlausschreibens, der Wahlbehinderung durch haltlose Disziplinarverfahren und wegen Wahlberechtigten, die keine Wahlunterlagen erhalten hätten, seien unsubstantiiert und nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht. Zudem sei kein Aushang des Wahlausschreibens, sondern nur eine Bekanntmachung in einer passenden Textform ab dem 7. August 2017 erforderlich. Im Übrigen neige die Kammer zu der Auffassung, dass diese Bekanntmachungsregelung keine wesentliche Verfahrensvorschrift sei. Die Angriffe gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses würden nicht durchgreifen. Laufende Berichtigungen des Wählerverzeichnisses indizierten seine Unrichtigkeit nicht. Die Stellungnahme des Zentralen Wahlvorstandes hierzu sei detailliert und nachvollziehbar. Die Angriffe gegen die Plausibilität des Wählerverzeichnisses seien nicht überzeugend. Dass für einzelne Wählergruppen, Einheiten oder Dienststellen keine Vertrauenspersonen aufgeführt würden, spreche nicht zwingend für Fehler des Verzeichnisses. Den Vortrag zur ... Inspektion ... habe der Wahlvorstand widerlegt. Die sehr detaillierten Einzelangriffe liefen auf einen Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses hinaus, für den die Frist aber abgelaufen sei. Wie der Wahlvorstand mitgeteilt habe, habe es keine Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis oder Berichtigungsanträge gegeben. Die Einwände seien nicht überzeugend glaubhaft gemacht. Die Antragsteller schmälerten ihre Glaubwürdigkeit, indem sie die Einwände nicht erhoben hätten, solange sie noch die Hoffnung, gewählt zu werden, gehabt hätten. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vortrages der Antragsteller spreche auch, dass die Antragsteller und die gewählten Mitglieder im Vertrauenspersonenausschuss Heer sich gerichtsbekannt mit hoher Streitlust rivalisierend gegenüberstünden.

6 Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 20. Februar 2018 zugestellt worden. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat am 19. März 2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und sie am 9. April 2018 begründet. Mit Beschluss vom 11. April 2018 hat das Truppendienstgericht in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern die Rechtsbeschwerde wegen einer möglichen Divergenz zugelassen.

7 Dieser Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 20. April 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2018, beim Truppendienstgericht eingegangen am Dienstag nach Pfingsten, dem 22. Mai 2018, hat er die Rechtsbeschwerde begründet.

8 Er macht geltend, der angefochtene Beschluss sei wegen Verfahrensmängeln aufzuheben. Das erkennende Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der Beschluss gründe auf unwahren und die Ehre der Antragsteller verletzenden Tatsachenbehauptungen zu ihrer angeblichen Streitlust und zu Revierkämpfen. Hierin zeige sich die Befangenheit des Gerichts. Darin liege zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil...

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