Beschluss vom 29.02.2024 - BVerwG 2 B 42.23

JurisdictionGermany
Judgment Date29 Febrero 2024
Neutral CitationBVerwG 2 B 42.23
ECLIDE:BVerwG:2024:290224B2B42.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 29.02.2024 - 2 B 42.23 -
Record Number290224B2B42.23.0
Registration Date16 Abril 2024
Subject MatterBesoldungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 B 42.23

  • VG Hannover - 22.09.2020 - AZ: 13 A 352/19
  • OVG Lüneburg - 12.09.2023 - AZ: 5 LC 156/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Februar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2023 wird verworfen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 210,86 € festgesetzt
Gründe

1 1. Der Kläger begehrt einen früheren Anfangszeitpunkt der für ihn festgesetzten Erfahrungsstufe.

2 Der im Jahr 1985 geborene Kläger ist Lehrer. Er wurde im Jahr 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt und zum Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Grundlage seiner Besoldung war nach dem damals geltenden Landesbesoldungsrecht das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter. Zum Jahresbeginn 2017 wurde das Landesbesoldungsrecht grundlegend geändert und das Besoldungslebensalterssystem durch ein System der Erfahrungsstufen ersetzt. Für einzelne Bestimmungen des Neuregelungsgesetzes ist eine Rückwirkung zum September 2011 vorgesehen. Mit Bescheid vom Oktober 2018 hob der Beklagte die im Jahr 2012 erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers auf und ordnete ihn im Ergebnis einer gesetzlich vorgesehenen Günstigkeitsprüfung in das neue Erfahrungsstufensystem ein. Hiernach stand ihm ab Beginn seines Beamtenverhältnisses im September 2012 ein Grundgehalt der Besoldungsstufe 4 der Besoldungsgruppe A 13 zu und begann die Laufzeit dieser Stufe im März 2012.

3 Der Kläger erhob Widerspruch gegen diese Einstufung, weil er meinte, er müsse seit Januar 2017 in die Erfahrungsstufe 6 eingeordnet werden. Mit der nach ablehnendem Widerspruchsbescheid erhobenen Klage hat er in beiden...

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