Beschluss vom 29.03.2023 - BVerwG 20 F 15.22

JurisdictionGermany
Judgment Date29 Marzo 2023
Neutral CitationBVerwG 20 F 15.22
ECLIDE:BVerwG:2023:290323B20F15.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 29.03.2023 - 20 F 15.22 -
Record Number290323B20F15.22.0
Registration Date02 Noviembre 2023
Subject MatterVerfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 20 F 15.22

  • VG Dresden - 08.11.2021 - AZ: 6 K 849/19
  • OVG Bautzen - 29.06.2022 - AZ: 10 F 25/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 29. März 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und Dr. Henke
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist gewährt
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Fachsenats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe I

1 In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger u. a. Auskunft zu über ihn beim Beklagten gespeicherten Daten, die verschiedenen Institutionen übermittelt wurden.

2 Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aufgefordert, die Aktenteile bzw. Daten vorzulegen, die der TU ..., ... gGmbH ... und dem ... übermittelt wurden.

3 Daraufhin wurden 21 teilweise geschwärzte Aktenseiten und ein ungeschwärztes Behördenzeugnis vorgelegt, die Vorlage der vollständigen, ungeschwärzten Akten hingegen unter Vorlage einer Sperrerklärung des Beigeladenen vom 26. Oktober 2021 verweigert.

4 Auf Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht das Verfahren zur Durchführung eines "In-camera-Verfahrens" an den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts abgegeben. Dieser hat mit Beschluss vom 29. Juni 2022 festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren Verwaltungsvorgänge über gespeicherte Daten des Klägers ohne Schwärzungen vorzulegen, rechtmäßig sei.

5 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen gegen den Beschluss am 1. Juli 2022 beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde durch Übermittlung eines maschinenschriftlich signierten Beschwerdeschriftsatzes im Dateiformat "docx" über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingelegt. Ein weiteres, handschriftlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ist postalisch am 4. Juli 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der dort zuständige Berichterstatter hat unter dem 28. Juli 2022 ein Hinweisschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers verfügt, dass die Beschwerde unwirksam eingegangen sei. Sie sei im docx-Format und damit nicht in dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV vorgesehenen Dateiformat übermittelt worden. Das Dokument gelte aber als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreiche und glaubhaft mache, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Die Verfügung ist mit einem Abfertigungsvermerk der Geschäftsstelle vom 28. Juli 2022 versehen. Nachdem darauf keine Reaktion erfolgt war, hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 verworfen, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist nicht formgerecht eingereicht worden sei.

6 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der am 25. Oktober 2022 eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses erhalten hat, hat am 28. Oktober 2022 unter Beifügung des Beschwerdeschriftsatzes im Dateiformat PDF und Versicherung der inhaltlichen Identität mit dem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz an Eides Statt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe erst am 25. Oktober 2022 erfahren, dass der Beschwerdeschriftsatz versehentlich im Dateiformat "docx" übermittelt worden...

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