Beschluss vom 29.07.2021 - BVerwG 5 P 2.20

JurisdictionGermany
Judgment Date29 Julio 2021
Neutral CitationBVerwG 5 P 2.20
ECLIDE:BVerwG:2021:290721B5P2.20.0
Applied RulesHmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 23 und 32, § 99 Abs. 2,ArbGG § 93 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2,ZPO § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3
Registration Date26 Octubre 2021
Record Number290721B5P2.20.0
Subject MatterPersonalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 29.07.2021 - 5 P 2.20 -

BVerwG 5 P 2.20

  • VG Hamburg - 07.02.2017 - AZ: VG 26 FL 1/15
  • OVG Hamburg - 10.12.2018 - AZ: OVG 8 Bf 40/17.PVL

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

  1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 10. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angegriffenen Beschlusses wie folgt neu gefasst wird
  2. "In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2017 wird festgestellt, dass der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 88 Abs. 1 Nr. 23 HmbPersVG und § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG verletzt hat, indem er das Verfahren zur Durchführung elektronischer Bewerbungs- und Auswahlverfahren (SAP E-Recruiting) ohne Zustimmung des Antragstellers im Dauerbetrieb eingeführt hat
  3. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen."
Gründe I

1 Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung des elektronischen Bewerbermanagementsystems "SAP E-Recruiting".

2 Dieses soll den Auswahlprozess bei Stellenausschreibungen standardisieren und verschlanken, die Übernahme von Daten bei Einstellungen vereinfachen und internen und externen Bewerbern ein zeitgemäßes Bewerbungsmedium bieten. Über eine Benutzeroberfläche wird ihnen ermöglicht, Stellenausschreibungen zu sichten, sich zu registrieren und ihr Profil zu hinterlegen, um sich auf eine ausgeschriebene Stelle zu bewerben und bei künftig zu besetzenden Stellen berücksichtigt zu werden. Die abtrennbare Komponente "Kandidatenprofil" enthält dabei Registerkarten, mit denen zahlreiche personenbezogene Angaben über Ausbildungen, Berufserfahrungen, Qualifikationen und Präferenzen abgefragt werden, wobei die Nutzer des Systems selbst bestimmen, welche dieser Fragen sie beantworten. Auch die Nutzung an sich ist freigestellt. Bewerbungen, die auf anderem Wege eingehen, werden vom Geschäftsbereich Personal in das System eingepflegt. Schreibende Zugriffe werden protokolliert.

3 Nach mehrjährigen ergebnislosen Verhandlungen über die Nutzung des Systems teilte der Beteiligte dem Antragsteller durch E-Mail vom 29. August 2014 mit, dass das System nunmehr am selben Tag in einem "ersten Probelauf" mit der Ausschreibung für eine Praktikantenstelle in Betrieb genommen worden sei. Beigefügt war der Entwurf einer "Regelungsabsprache über den Probebetrieb der SAP-Komponente eRecruiting". Danach war ein sechsmonatiger Probebetrieb in zwei benannten sowie in zwei noch zu benennenden Bereichen des Klinikums vorgesehen. Nach dem Ende der sechsmonatigen Probephase sollte das System deinstalliert werden, falls keine Dienstvereinbarung über den Betrieb abgeschlossen werde.

4 In der Folgezeit trafen die Beteiligten keine Vereinbarungen zur Nutzung des Systems. Nach der Probephase nutzte der Beteiligte das System für alle Bereiche des Klinikums und richtete einen Dauerbetrieb ein.

5 Der Antragsteller hat das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte seine Mitbestimmungsrechte verletzt habe bzw. verletze, indem er das Verfahren zur Durchführung elektronischer Bewerbungs- und Auswahlverfahren ("SAP E-Recruiting") eingeführt habe und anwende, ohne dass er, der Antragsteller, dem zugestimmt habe bzw. seine Zustimmung ersetzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Es hat festgestellt, der Beteiligte habe Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt, soweit er im August 2014 mit dem System "SAP E-Recruiting" auch die Komponente "Kandidatenprofil" ohne Zustimmung des Antragstellers eingeführt habe und indem er das System ohne seine Zustimmung anwende. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beteiligte habe das System zwar am 29. August 2014 nach dem bis zum 31. August 2014 geltenden § 87 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG (a.F.) wegen Fehlens der nach dieser Vorschrift erforderlichen Überwachungsabsicht ohne Mitbestimmung des Personalrats einführen dürfen. Bei der mit dem System eingeführten abtrennbaren Komponente "Kandidatenprofil" handele es sich aber um einen Personalfragebogen, für den nach § 87 Abs. 1 Nr. 23 HmbPersVG (a.F.) ein Mitbestimmungsrecht bestanden habe. Dieses sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Nutzung und Beantwortung der Fragen freigestellt worden sei. Die Freiwilligkeit sei insofern nicht gewährleistet, weil im Falle eines Verzichts Nachteile für die Bewerber nicht ausgeschlossen seien. Der Antragsteller habe außerdem ungeachtet der mitbestimmungsfreien Einführung des Systems im Probebetrieb das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG in der seit dem 1. September 2014 geltenden Fassung verletzt. Bei dem System "SAP E-Recruiting" handle es sich wegen der Protokollierung schreibender Zugriffe um eine zur Überwachung der Beschäftigten geeignete technische Einrichtung, mit deren Nutzung im Dauerbetrieb für alle Bereiche des Klinikums eine auf einer entsprechenden Entscheidung des Beteiligten beruhende zeitliche und gegenständliche Ausweitung des...

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