Beschluss vom 30.03.2023 - BVerwG 10 AV 3.23

JurisdictionGermany
Judgment Date30 Marzo 2023
Neutral CitationBVerwG 10 AV 3.23
ECLIDE:BVerwG:2023:300323B10AV3.23.0
Record Number300323B10AV3.23.0
Registration Date15 Mayo 2023
Subject MatterWasser- und Deichrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 10 AV 3.23

  • OVG Lüneburg - AZ: 7 KS 46/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2023
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Löffelbein
beschlossen:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestimmt.

Gründe

1 Der Antragsteller begehrt die Verurteilung der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, das für die Flussgebietseinheit Ems für den Bewirtschaftungszeitraum 2021-2027 erstellte Maßnahmenprogramm so anzupassen, dass dieses alle zur Erreichung der nährstoffbezogenen Bewirtschaftungsziele erforderlichen Maßnahmen enthält. Soweit die Flussgebietseinheit Ems auf deutschem Staatsgebiet belegen ist, entfallen etwa 70 Prozent auf das Gebiet des Landes Niedersachsen und etwa 30 Prozent auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

2 Der Antragsteller hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO angerufen, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden.

3 Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil sowohl das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.

4 § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 - 7 AV 6.09 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 33; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 17 m. w. N.). Kriterium für letzteres kann sein, dass sich eines der in Betracht kommenden Gerichte mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst hat (vgl. hierzu...

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