Beschluss vom 30.09.2019 - BVerwG 1 WDS-VR 8.19

JurisdictionGermany
Judgment Date30 Septiembre 2019
Neutral CitationBVerwG 1 WDS-VR 8.19
ECLIDE:BVerwG:2019:300919B1WDSVR8.19.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 30.09.2019 - 1 WDS-VR 8.19
Registration Date11 Noviembre 2019
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number300919B1WDSVR8.19.0

BVerwG 1 WDS-VR 8.19

  • VG Koblenz - 09.08.2019 - AZ: VG 2 L 811/19

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 30. September 2019 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe I

1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz für seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.

2 Er wurde als Wiedereinsteller im April 2012 im Dienstgrad eines Feldwebels in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Mit Wirkung vom 20. November 2013 wurde er zum Hauptfeldwebel ernannt. In seiner planmäßigen Beurteilung zum Stichtag 30. September 2018 wurde die Aufgabenerfüllung auf seinem Dienstposten mit dem Durchschnittswert "7,29" bewertet. Ihm wurde dort die Entwicklungsprognose "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" zuerkannt. Seine vorletzte Beurteilung zum Stichtag 30. September 2016 bewertete die Leistungen auf dem Dienstposten mit "6,90" und erkannte ihm die Entwicklungsprognose "Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" zu. Die aus Anlass des Antrages auf Laufbahnwechsel erstellte Laufbahnbeurteilung vom 20. Juli 2018 bewertet ihn als für den Laufbahnwechsel in außergewöhnlichem Maße geeignet.

3 Unter dem 25. Juni 2018 beantragte er die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2019. Mit Bescheid vom 28. Mai 2019, dem Antragsteller am 14. Juli 2019 übergeben, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr diesen Antrag ab. Für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Offiziersverwendung, der der Antragsteller aufgrund seiner Fachtätigkeit als Portepeeunteroffizier zuzuordnen sei, übersteige die Zahl der Anträge den Bedarf. Die Auswahlkonferenz habe nur Bewerber mit günstigerem Eignungs- und Leistungsbild ausgewählt.

4 Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 26. Juli 2017 Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den am 29. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht ... gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, hat es mit Beschluss vom 9. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

5 Der Antragsteller macht geltend, die Auswahlentscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Unter den ausgewählten Bewerbern seien auch Soldaten, deren vorletzte Beurteilung im Dienstgrad Oberfeldwebel erfolgt sei. Dem höheren Dienstgrad des Antragstellers sei durch eine höhere Gewichtung seiner Leistungswerte Rechnung zu tragen. Dies sei aber bei der Auswahlentscheidung nicht geschehen. Es könne auch nicht durch den Senat nachgeholt werden. Die richtige Gewichtung falle in das Ermessen der Exekutive. Die Gewichtung müsse durch einen Gewichtungsfaktor erfolgen, der die in unterschiedlichen Dienstgraden erzielten Noten zueinander ins Verhältnis setze, und nicht, indem man für den Antragsteller die höchstmögliche Beurteilungsnote in Ansatz bringe. Bei einem Gewichtungsfaktor von "2" sei der Antragsteller auszuwählen. Fraglich sei auch, ob die Gewichtung der Kriterien für die Ermittlung des Punktsummenwertes untereinander mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang stehe. Dem Antragsteller stehe daher ein Anordnungsanspruch zu. Der Anordnungsgrund folge aus dem bevorstehenden Beginn der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes. Der Senat möge den Antrag sachdienlich auslegen. Er richte sich auf die Freihaltung eines Platzes im Rahmen der begrenzten Zahl von zum Laufbahnaufstieg zuzulassenden Bewerbern oder auf die Freihaltung einer Stelle in dem im 1. Quartal 2020 beginnenden Lehrgang. Ihm würden Laufbahnnachteile entstehen, wenn er den Lehrgang nicht von Beginn an besuchen könne.

6 Der Antragsteller beantragt, dem Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine Übernahmestelle zum Offizier in der Laufbahn des militärfachlichen Dienstes betreffend die Auswahlkonferenz 2019 freizuhalten, solange nicht über seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere im militärfachlichen Dienst im Auswahljahr 2019 bestandskräftig entschieden ist.

7 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

8 Der Antragsteller habe nur die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und keine Versetzung auf einen konkreten förderlichen Dienstposten beantragt. Eine konkretisierbare "Übernahmestelle", die man für den Antragsteller freihalten könne, gebe es nicht. Der Antrag könne allenfalls auf die Freihaltung eines Platzes innerhalb der haushalterisch begrenzten "Übernahmequote" im Zuge der Auswahlkonferenz für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahljahr 2019 gerichtet sein. Hierfür bestehe aber kein Anordnungsgrund, da eine rückwirkende Zulassung zu der Laufbahn rechtlich zulässig und nach der Praxis aufgrund einer Ausnahmegenehmigung möglich wäre, wenn der Antragsteller zu Unrecht übergangen werde und sein Zulassungsantrag in der Sache schließlich erfolgreich sei. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Die Auswahlentscheidung erfolge im Rahmen von Auswahlkonferenzen. Zuvor würden die Bewerber auf der Grundlage quantifizierbarer Auswahlkriterien gemäß Nr. 304 der Zentralvorschrift (ZV) A1-1340/75-5000 vorsortiert. Für die Vorsortierung würden nach Nr. 305 ZV A1-1340/75-5000 die Durchschnittswerte...

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