Beschluss vom 30.11.2020 - BVerwG 5 KSt 1.20

JurisdictionGermany
Judgment Date30 Noviembre 2020
Neutral CitationBVerwG 5 KSt 1.20
ECLIDE:BVerwG:2020:301120B5KSt1.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 30.11.2020 - 5 KSt 1.20
Registration Date03 Febrero 2021
Subject MatterRecht der Förderung des Wohnungsbaues, des sonstigen Wohnungsrechts einschl. des Wohngeldrechts sowie des Mietpreisrechts
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number301120B5KSt1.20.0

BVerwG 5 KSt 1.20

  • VG Düsseldorf - 30.07.2018 - AZ: VG 21 K 8673/14
  • OVG Münster - 30.01.2019 - AZ: OVG 12 E 744/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2020
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die "Erinnerung" des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020 - 5 B 16.20 - wird verworfen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

1 Der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020 - 5 B 16.20 - erhobene und als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2 1. Sollte der Kläger das seinem Schreiben vom 30. August 2020 zu entnehmende Begehren in Übereinstimmung mit der von ihm gewählten Bezeichnung als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG verstanden wissen möchten, kann diese schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht gegen einen Kostenansatz gerichtet ist.

3 Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst erhoben werden. Der Einwand, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung, also die Sach- und Kostenentscheidung, sei rechtswidrig, ist im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 - 5 KSt 4.10 - juris Rn. 4). In diesem Sinne beachtliche Einwendungen hat der Kläger in seinem Schreiben vom 30. August 2020 nicht vorgebracht.

4 Soweit er geltend macht, er könne als "berechtigte Person[en] [...] von verstorbenen Kriegsopfern", und weil bei ihm "die Schädigungsfolge wegen [A]usüben[s] [des] militärische[n] Dienst[es] [...] anerkannt" worden sei, nicht zahlungspflichtig sein, kann er damit nur auf die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Senats im Beschluss vom 21. August 2020 zielen, ihm die Kosten des...

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