Beschluss vom 30.11.2020 - BVerwG 5 KSt 1.20
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 30 Noviembre 2020 |
Neutral Citation | BVerwG 5 KSt 1.20 |
ECLI | DE:BVerwG:2020:301120B5KSt1.20.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 30.11.2020 - 5 KSt 1.20 |
Registration Date | 03 Febrero 2021 |
Subject Matter | Recht der Förderung des Wohnungsbaues, des sonstigen Wohnungsrechts einschl. des Wohngeldrechts sowie des Mietpreisrechts |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 301120B5KSt1.20.0 |
BVerwG 5 KSt 1.20
- VG Düsseldorf - 30.07.2018 - AZ: VG 21 K 8673/14
- OVG Münster - 30.01.2019 - AZ: OVG 12 E 744/18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2020
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
- Die "Erinnerung" des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020 - 5 B 16.20 - wird verworfen.
- Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1 Der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020 - 5 B 16.20 - erhobene und als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2 1. Sollte der Kläger das seinem Schreiben vom 30. August 2020 zu entnehmende Begehren in Übereinstimmung mit der von ihm gewählten Bezeichnung als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG verstanden wissen möchten, kann diese schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht gegen einen Kostenansatz gerichtet ist.
3 Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst erhoben werden. Der Einwand, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung, also die Sach- und Kostenentscheidung, sei rechtswidrig, ist im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 - 5 KSt 4.10 - juris Rn. 4). In diesem Sinne beachtliche Einwendungen hat der Kläger in seinem Schreiben vom 30. August 2020 nicht vorgebracht.
4 Soweit er geltend macht, er könne als "berechtigte Person[en] [...] von verstorbenen Kriegsopfern", und weil bei ihm "die Schädigungsfolge wegen [A]usüben[s] [des] militärische[n] Dienst[es] [...] anerkannt" worden sei, nicht zahlungspflichtig sein, kann er damit nur auf die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Senats im Beschluss vom 21. August 2020 zielen, ihm die Kosten des...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN