Beschluss vom 31.03.2021 - BVerwG 5 C 2.20

JurisdictionGermany
Judgment Date31 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 5 C 2.20
ECLIDE:BVerwG:2021:310321B5C2.20.0
Applied RulesContStifG § 15 Abs. 2 Satz 2,GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Registration Date19 Julio 2021
Record Number310321B5C2.20.0
Subject MatterConterganstiftungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 31.03.2021 - 5 C 2.20 -

BVerwG 5 C 2.20

  • VG Köln - 03.11.2015 - AZ: VG 7 K 7211/13
  • OVG Münster - 02.07.2019 - AZ: OVG 16 A 44/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
Dr. Harms und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt
  2. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 15 Abs. 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1847) und in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 263) mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist
Gründe I

1 Der [...] geborene Kläger ist irischer Staatsangehöriger und lebt in der Republik Irland. Er ist als Thalidomidgeschädigter anerkannt (49,60 Schadenspunkte nach der medizinischen Punktetabelle) und erhält seit Oktober 1972 Leistungen aufgrund des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (Stiftungsgesetz) und des diesem nachfolgenden Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG). Des Weiteren erhält der Kläger nach dem Irish Thalidomide Compensation Scheme vom irischen Staat einen monatlich geleisteten Betrag, der im hier relevanten Zeitraum ab August 2013 1 109 Euro betrug.

2 Nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1847) stand dem Kläger nach § 13 dieses Gesetzes eine monatliche Conterganrente in Höhe von 3 686 Euro zu. Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 rechnete die Beklagte darauf unter Hinweis auf die mit der Gesetzesänderung eingeführte Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ab August 2013 die monatliche Zahlung des irischen Staates in Höhe von 1 109 Euro an und setzte für die Zeit ab dem 1. September 2013 einen monatlichen Auszahlungsbetrag der Conterganrente in Höhe von 2 577 Euro fest. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG werden auf die Kapitalentschädigung und die Conterganrente Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere ausländischen Staaten, geleistet werden. Den vom Kläger gegen den vorgenannten Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 zurück.

3 Die hiergegen mit dem Ziel erhobene Klage, die Conterganrente ohne die Anrechnung der irischen Zahlung zu erhalten, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Eine kollidierende Vorschrift des Unionsrechts, die zur Nichtanwendbarkeit der gesetzlichen Anrechnungsregelung führen könne, liege nicht vor. Das Conterganstiftungsrecht sei keine Angelegenheit der Europäischen Union und falle daher nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts, sodass ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 der Grundrechte-Charta oder gegen Art. 18 Abs. 1 AEUV bereits deswegen ausscheide. Darüber hinaus enthalte § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG weder eine offene noch eine unzulässige verdeckte Diskriminierung. Die Vorschrift verstoße entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen das Grundgesetz. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG garantiere keine bestimmte Höhe der zu zahlenden Conterganrente. Die Anrechnungsregelung stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, mit der der Gesetzgeber zur Vermeidung einer Besserstellung bestimmter Thalidomidgeschädigter gegenüber anderen einen legitimen Zweck in verhältnismäßiger Weise verfolge. In Bezug auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestünden ebenfalls keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG bewirke keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung aller Bezieher der von der Beklagten gezahlten Conterganrenten. Die hierfür als notwendiger Zwischenschritt stattfindende, vom Kläger angegriffene faktische Ungleichbehandlung in Form der Anrechnung der vom irischen Staat geleisteten Zahlung sei eine Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Es könne dahinstehen, ob bzw. inwieweit eine Differenz tatsächlich bestehe, soweit der Kläger geltend mache, dass im Ergebnis überhaupt keine Gleichbehandlung erfolge, weil die unterschiedlichen Ausgestaltungen der deutschen Sozialleistungs- und Sozialversicherungssysteme (einschließlich von Nichtanrechnungsvorschriften wie § 18 Abs. 2 ContStifG) einerseits und der irischen Sozialleistungs- und Sozialversicherungssysteme andererseits dazu führten, dass deutsche Contergangeschädigte insgesamt über erheblich mehr Mittel und Vergünstigungen verfügten als irische Geschädigte. Denn selbst bei der Annahme einer solchen Differenz sei kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen. So sei der deutsche Gesetzgeber nicht zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen durch zwei unterschiedliche Normgeber verpflichtet. Er müsse nicht innerhalb eines Sachbereichs dieselben Regelungen erlassen wie ein anderer Normgeber. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete nicht, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln. Des Weiteren verdeutlichten die kaum zu überwindenden Probleme, die mit einer zutreffenden Ermittlung der sich aus den vielfältigen Sozialleistungs- und Sozialversicherungsregelungen aller Staaten, in denen Zahlungen und Vergünstigungen an Contergangeschädigte gewährt würden, verbunden wären, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten gewesen sei, vor der Einführung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG eine solche Ermittlung, die überdies im Laufe der Zeit regelmäßig zu aktualisieren wäre, durchzuführen bzw. der Beklagten eine entsprechende umfassende Ermittlungspflicht aufzuerlegen.

4 Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt insbesondere eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass er eine niedrigere Conterganrente ausbezahlt erhalte als andere Thalidomidgeschädigte mit gleicher Schadenspunktzahl. Die Ungleichbehandlung sei nicht zur Vermeidung einer vermeintlichen Besserstellung gerechtfertigt. Denn das Conterganstiftungsgesetz und seine Leistungen seien als Ganzes zu bewerten und es seien demzufolge auch durch das Conterganstiftungsgesetz im Verhältnis zu anderen Menschen mit Behinderungen begründete Privilegierungen im deutschen Sozialsystem zu berücksichtigen. Die in § 18 Abs. 1 und 2 ContStifG enthaltenen Regelungen kämen ausschließlich in Deutschland lebenden Thalidomidgeschädigten zugute. Wenn man diese im Conterganstiftungsgesetz selbst angelegte Privilegierung als Ausdruck des zulässigen gesetzgeberischen Handelns bei der Ausformung einer Leistung sui generis in Deutschland akzeptiere, sei es allerdings unverhältnismäßig, die irische schadensabhängig pauschalierte ergänzende Leistung, die einer Unterversorgung begegnen solle, als "Doppelleistung" abzuschöpfen. Im Unterschied zu den Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz, die als Leistung sui generis im Kern den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch der Geschädigten gegen die Firma Grünenthal GmbH abgelöst und durch einen Anspruch gegen den Staat ersetzt hätten, erscheine die Leistung des irischen Staates nicht als Schadensersatz, da der irische Staat weder Anlass noch Motivation für die Leistung eines Schadensersatzes gehabt habe. Vielmehr sei diese als eine die Leistungen des Conterganstiftungsgesetzes ergänzende Art von Sozialleistung einzuordnen, die der irische Staat für seine durch die Thalidomideinnahme in Not geratenen Bürgerinnen und Bürger eingeführt habe, zumal das irische Sozialleistungssystem auf solch große Schädigungswellen weitaus schlechter eingestellt sei. Der Sache nach handele es sich daher hier unter dem scheinbar einleuchtenden Begriff der Verhinderung von bevorzugenden Doppelleistungen um eine Abschöpfung von irischen Sozialleistungen für eine besonders hart betroffene Gruppe von Menschen mit Behinderungen, die keineswegs eine doppelte Leistung erhielten, sondern dieselbe einfache Leistung wie deutsche Contergangeschädigte plus eine zwar auch pauschaliert ausbezahlte, aber anders zielgerichtete Leistung, mit der sie ihre trotz der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes erhöhten Conterganrente nach wie vor unzureichende Versorgung etwas verbessern könnten. Ferner rügt der Kläger aus den vorgenannten Gründen eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG und hält darüber hinaus seinen vorinstanzlichen Vortrag aufrecht, dass eine unzulässige mittelbare Diskriminierung und ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 der Grundrechte-Charta bzw. gegen Art. 18 Abs. 1 AEUV vorliege.

5 Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. November 2015 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 zu verpflichten, die Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz ohne Anrechnung der Leistungen des...

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