Beschluss vom 31.05.2016 - BVerwG 8 B 13.16

JurisdictionGermany
Judgment Date31 Mayo 2016
Neutral CitationBVerwG 8 B 13.16
ECLIDE:BVerwG:2016:310516B8B13.16.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 31.05.2016 - 8 B 13.16
Registration Date06 Julio 2016
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number310516B8B13.16.0

BVerwG 8 B 13.16

  • VG Berlin - 08.11.2013 - AZ: VG 4 K 342.11
  • OVG Berlin-Brandenburg - 14.07.2015 - AZ: OVG 1 B 35.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 447 684 € festgesetzt.
Gründe I

1 Die Klägerin, ein Finanzdienstleistungsinstitut, wendet sich gegen die Heranziehung zur Sonderzahlung an die beklagte Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) für das Jahr 2010 in Höhe von 447 684 €. Hintergrund dafür ist der Umstand, dass die Beklagte nach Feststellung eines Entschädigungsfalles (Insolvenz der P. K. GmbH) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den betroffenen Gläubigern Entschädigungen in Höhe von insgesamt etwa 260 Mio. € geleistet und der Bund der Beklagten zur Finanzierung dieser Zahlungen Darlehen gewährt hatte. Widerspruch und Klage gegen den Sonderzahlungsbescheid blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 14. Juli 2015 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

II

2 Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3 1. Die Beschwerdebegründung lässt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen.

4 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angegriffenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 - juris Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

5 a) Allein der Umstand, dass der Rechtsstreit - wie von der Beschwerde angegeben - in Absprache mit der Beklagten und der Widerspruchsbehörde (BaFin) als Musterverfahren für zahlreiche andere Widerspruchsverfahren zur Sonderzahlung 2010 geführt wird, verleiht diesem keine grundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinne.

6 b) Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob die streitige Sonderzahlungserhebung der Beklagten wegen des P.-Falles eine statthafte Erhebung von Sonderabgaben zu Finanzierungszwecken darstellt und insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

7 aa) Sie lässt sich schon nicht verallgemeinernd beantworten, weil sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Einzelfall bezieht.

8 bb) Die Frage ist außerdem nicht hinreichend konkret formuliert. An die Zulässigkeit von Sonderabgaben zu Finanzierungszwecken werden verschiedene verfassungsrechtliche Anforderungen gestellt, wie etwa eine Homogenität der zur Zahlung verpflichteten Gruppe, deren spezifische Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe oder die Vereinbarkeit der Sonderabgabe mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs...

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