BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1211/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P…, |
gegen |
a) |
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main |
b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main |
||
c) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 31. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entlassung eines Berufsbetreuers im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung (Impfung).
I.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vormaliger Berufsbetreuer einer 93-Jährigen (im Folgenden: Betroffene), die an Demenz leidet und durch Dritte im Rahmen von Tagespflege zu Hause gepflegt wird. Daneben war der Beschwerdeführer für mindestens zwei weitere Personen als Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellt. In allen drei Verfahren wirkte der Beschwerdeführer einer Impfung der betreuten Personen entgegen, weil er nach eigener Einschätzung das damit verbundene Risiko im Verhältnis zu ihrem Nutzen für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betreuten Personen als schwerwiegender erachtete.
Nachdem das Betreuungsgericht den Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert hatte, entließ es ihn schließlich als Betreuer der Betroffenen wegen mangelnder Eignung, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil die Gerichte seine Risiko-Nutzen-Abwägung einer Impfung für die Betroffene, die wegen der noch nicht zu überblickenden Nebenwirkungen mit „Russisch Roulette“ gleichzusetzen sei, nicht angehört...