Gerichtsbescheid vom 03.04.2003 - BVerwG 6 A 5.02

Judgment Date03 Abril 2003
Neutral CitationBVerwG 6 A 5.02
Record Number030403G6A5.02.0
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 6 A 5.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I
Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom 8. Dezember 2001 fest, dass sich der "Kalifatsstaat" (Hilafet Devleti), der unter der Bezeichnung "Verband der islamischen Vereine und Gemeinden" ("Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri Birligi" - ICCB) im Vereinsregister eingetragen sei, einschließlich bestimmter Teilorganisationen, sowie die "Stichting Dienaar aan Islam" gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die genannten Organisationen wurden verboten und aufgelöst. Ferner wurden die Verwendung von Kennzeichen des "Kalifatsstaats" und die Bildung von Ersatzorganisationen verboten und das Vermögen der verbotenen Organisationen beschlagnahmt und eingezogen
Der Bescheid vom 8. Dezember 2001 erstreckt sich auf den Kläger zu 1. Die Beklagte führte aus, der Kläger zu 1 sei eine Teilorganisation des "Kalifatsstaats". Es handele sich bei ihm um die Verbandsgebietszentrale des "Kalifatsstaats" für Bayern. Metin Kaplan habe den Verein seit 1998 mindestens zweimal besucht. Mieter des Vereinsgebäudes sei die "Stichting Dienaar aan Islam". Der Kläger zu 1 sei regelmäßiger Adressat von Weisungen des "Kalifatsstaats", denen er offenbar zur Zufriedenheit der Zentrale nachkomme
Der Kläger zu 1 tritt mit seiner Klage der Einbeziehung in die Verbotsverfügung entgegen und stellt in Abrede, eine Teilorganisation des "Kalifatsstaats" zu sein. Die Kläger zu 2 bis 7 sind Mitglieder des Klägers zu 1
Die Kläger beantragen
den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 8. Dezember 2001 insoweit aufzuheben, als die Ziffern 1, 2, 6, 7, 8, 9 der Verfügung auf den Verein "Islamisches Zentrum e.V.", Ingolstadt, Bezug nehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Klagevortrag entgegen und trägt ergänzende Erkenntnisse vor.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge, die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Einsicht übersandt worden sind, Bezug genommen.
II
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).
1. Die Klagen der Kläger zu 2 bis 7 sind unzulässig und bereits deshalb abzuweisen. Die Kläger zu 2 bis 7 können nicht geltend machen, durch die Einbeziehung des Klägers zu 1 in die Verbotsverfügung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein
Mitglied (vgl. Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 A 26.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7 = DÖV 1984, 940; Beschluss vom 2. März 2001 - BVerwG 6 VR 1.01 - Buchholz a.a.O. Nr. 34). Eine Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen, die zur Verteidigung ihrer Rechte ungeachtet ihrer Rechtsform beteiligungsfähig ist (§ 61 Nr. 2 VwGO) und im Rechtsstreit durch ihren Vorstand vertreten wird (§ 62 Abs. 3 VwGO). Gleiches gilt für die Klage einer Vereinigung, mit der sie sich gegen die Erstreckung einer Verbotsverfügung auf sich wendet.
Soweit sich die Kläger zu 2 bis 7 gegen Vorwürfe zur Wehr setzen, die angeblich gegen sie im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Beklagten gegen den Kläger zu 1 erhoben worden sind, machen sie eine Beschwer geltend, die nicht im Rahmen einer Klage gegen die Erstreckung einer Verbotsverfügung auf eine...

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