Gerichtsbescheid vom 15.06.2004 - BVerwG 4 A 21.03

JurisdictionGermany
Judgment Date15 Junio 2004
Neutral CitationBVerwG 4 A 21.03
ECLIDE:BVerwG:2004:150604G4A21.03.0
CitationBVerwG, Gerichtsbescheid vom 15.06.2004 - 4 A 21.03
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number150604G4A21.03.0

BVerwG 4 A 21.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n , G a t z und Dr. J a n n a s c h sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
für Recht erkannt:

  1. Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I
Die Klägerin wendet sich gegen die Beschlüsse des Beklagten vom 27. Juni 2003, zugestellt am 29. Juli 2003, die den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 20 zwischen Langsdorf und Triebsees (Verkehrseinheit 2823, zweiter Bauabschnitt) sowie zwischen Triebsees und der Anschlussstelle Grimmen-West (Verkehrseinheit 2824) feststellen. Sie betreibt einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb auf Eigentums- und Pachtflächen u.a. in den Gemarkungen Volksdorf und Nossendorf, die teilweise für begleitende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege beansprucht werden
Die Klägerin hat am 29. August 2003 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Ihr sei daran gelegen, die Wiesen in den Poldern Volksdorf und Annenhof zur Verhinderung von Verbuschung zweimal jährlich mähen zu dürfen. Dafür müsse sie auch ein Entgelt erhalten. Die Mäharbeiten sollten nicht, wie in anderen Fällen schon geschehen, an auswärtige Firmen vergeben werden. Die beabsichtigte Verfüllung der Gräben an den Ackerrändern führe dazu, dass die Dränagen ihren Abfluss verlören. Ungeklärt sei, wohin das anfallende Dränagewasser fließen solle. Die im Erörterungstermin abgegebene Zusage der Fa. DEGES, sie, die Klägerin, an der Ausführungsplanung für eine Erdverlegung der 220-kV-Leitung zu beteiligen, sei nicht eingehalten worden. Die Zugänge zur Trebel müssten zur Löschwasserversorgung, die Wegeverbindung zwischen Annenhof und Rodde als Teil des öffentlichen Wegenetzes erhalten bleiben. Für die Beschränkung der Nutzung in den Poldern Rodde und Tannenwiese sei eine Entschädigung zu leisten. Zumindest dem Grunde nach hätte der Beklagte über eine zu leistende...

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