Urteil Nr. 1 BGs 190/21 des Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, 20-05-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:200521B1BGS190.21.0
Date20 Mayo 2021
Docket Number1 BGs 190/21
CourtErmittlungsrichter
ECLI:DE:BGH:2021:200521B1BGS190.21.0
Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
1 BGs 190/21 BESCHLUSS
vom
20. Mai 2021
in dem Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 PUAG
wegen Ablehnung eines Antrags auf Erhebung bestimmter
Beweise nach § 29 Abs. 1 PUAG
, 11011 Berlin, als Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des
2. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundesta-
ges,
Antragsteller,
gegen
2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages,
vertreten durch den Vorsitzenden
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
- 2 -
Der Ermittlungsrichter I des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2021 gemäß
§ 17 Abs. 4 PUAG beschlossen:
Der Antrag vom 26. April 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung eines im
2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
gestellten Beweisantrags vom 8. April 2021 (Ausschussdrucksache 19[29] 181).
1. Der 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages hat im Wesentlichen den Auftrag, das Verhalten der Bundesregie-
rung, insbesondere des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur (BMVI) und seiner nachgeordneten Behörden, im Zusammenhang mit der
Vorbereitung und Einführung der Infrastrukturabgabe, einschließlich der Verga-
be sowie der Kündigung der Verträge zur Erhebung und Kontrolle und die dar-
aus resultierenden Folgen inklusive den Prozessen der Abwicklung des Pro-
jekts, umfassend aufzuklären. Hierzu soll er auch klären, welche Entscheidun-
gen durch die Bundesregierung, insbesondere durch das BMVI sowie durch
den jeweiligen Bundesverkehrsminister persönlich im Hinblick auf die geplante
Infrastrukturabgabe aus welchen Gründen gefällt wurden (vgl. zum Untersu-
chungsauftrag im Einzelnen BT-Drs. 19/15543, S. 2 ff.).
2. Der Untersuchungsausschuss fasste mehrere auf die Vorlage von Un-
terlagen durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) gerichtete Beweisbeschlüsse. So erhob er mit dem Beweisbeschluss
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