Urteil Nr. 1 StR 495/06 des 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 21-11-2006

Date21 Noviembre 2006
Docket Number1 StR 495/06
Court1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 495/06
vom
21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mos-
bach vom 4. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge entspricht - wie der Generalbundesanwalt ausge-
führt hat - nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und
ist daher unzulässig.

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