Urteil Nr. 1 StR 162/13 des 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 05-09-2013

Docket Number1 StR 162/13
Date05 Septiembre 2013
Court1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 162/13
vom
5. September 2013
in der Strafsache
gegen
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
____________________________
StGB § 240 Abs. 1 bis 3
StPO § 111i Abs. 2, § 260 Abs. 4
1. Zur Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben.
2. Auch aus einer (versuchten) Nötigung kann der Täter etwas erlangen.
3. Zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i
Abs. 2 StPO.
BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13 - LG Essen
wegen versuchter Nötigung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2013 beschlos-
sen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Essen vom 13. Dezember 2012 wird als unbegründet
verworfen. Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils
hinsichtlich der Verfallsentscheidung wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrags in Höhe
von 139.690,33 Euro, den der Angeklagte aus den Taten er-
langt hat, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur des-
halb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entge-
genstehen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen
und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer zur Bewährung ausge-
setzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Zu-
dem wurde festgestellt, dass hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von
139.690,33 Euro wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter nicht auf den
Verfall von Wertersatz erkannt werden konnte (§ 111i Abs. 2 StPO). Die auf die
näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne
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