Urteil Nr. 2 StR 453/02 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 12-02-2003

Docket Number2 StR 453/02
Date12 Febrero 2003
Court2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 453/02
vom
12. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vorteilsannahme
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 4. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Die grundsätzliche Zugehörigkeit von Unterstüt-
zungszahlungen zum legitimen Drittmittelbereich hat der Tatrichter un-
ter Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 2801 f ersichtlich berücksichtigt,
wie sich auch aus den außergewöhnlich milden Geldstrafen ergibt.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck

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