Urteil Nr. 2 StR 400/18 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 23-10-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:231018B2STR400.18.1
Date23 Octubre 2018
Docket Number2 StR 400/18
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2018:231018B2STR400.18.1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 400/18
vom
23. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 I analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 19. April 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. September 2018 mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der ver-
suchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit
mit Körperverletzung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Appl Eschelbach
Bartel Wimmer

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