Urteil Nr. 2 StR 225/19 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 16-07-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:160719B2STR225.19.0
Docket Number2 StR 225/19
Date16 Julio 2019
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2019:160719B2STR225.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 225/19
vom
16. Juli 2019
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Fulda vom 30. Januar 2019 wird im Ausspruch über die Einziehung
der sichergestellten Gegenstände dahin neu gefasst, dass
10.763,6 Gramm Amphetamin (Trockengewicht), 1871,1 Gramm
Marihuana, 1981,4 Gramm Marihuana, 26,88 Gramm Marihuana,
5,78 Gramm Kokain, 48,82 Gramm Marihuana, 2,85 Gramm
Haschisch, zwei Haschischbrocken von 36,8 Gramm und 56 Gramm,
ein Zewa-Tuch mit Marihuana-Tabak-Gemisch, eine Feinwaage, ein
Crusher, drei schwarze Sporttaschen, eine Dose mit Streckmittel,
Einweghandschuhe, Besteck mit Amphetaminanhaftungen, eine
Zigarettenschachtel mit Konsumutensilien eingezogen werden.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl Krehl Zeng
Grube Schmidt

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