Urteil Nr. 2 StR 498/18 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 21-08-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:210819B2STR498.18.0
Date21 Agosto 2019
Docket Number2 StR 498/18
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2019:210819B2STR498.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 498/18
vom
21. August 2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2019 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 14. März 2018 wird mit der Maßgabe, dass in
dieser Sache in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis
1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Franke Appl Krehl
Eschelbach Wenske

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