Urteil Nr. 2 StR 497/19 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 22-01-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:220120B2STR497.19.1
Docket Number2 StR 497/19
Date22 Enero 2020
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2020:220120B2STR497.19.1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 497/19
vom
22. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 gemäß §§ 349
Abs. 2, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 16. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf
die verhängte Jugendstrafe anzurechnen ist. Im Übrigen hat die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen
des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT