Urteil Nr. 2 StR 479/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 02-03-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:020321B2STR479.20.0
Date02 Marzo 2021
Docket Number2 StR 479/20
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:020321B2STR479.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 479/20
vom
2. März 2021
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 11. August 2020 werden mit der Maßgabe als unbegründet verwor-
fen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Ange-
klagten als Gesamtschuldner in Höhe von 230 Euro und gegen den An-
geklagten L. in Höhe von 2.171,40 Euro angeordnet wird. Im Üb-
rigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg
Vorinstanz:
Köln, LG, 11.08.2020 - 931 Js 3154/18 113 KLs 18/19

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