Urteil Nr. 2 StR 125/21 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 29-04-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:290421B2STR125.21.0
Docket Number2 StR 125/21
Date29 Abril 2021
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:290421B2STR125.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 125/21
vom
29. April 2021
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda
vom 10. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der
Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen
II. 6-8 der Urteilsgründe jeweils tateinheitlich wegen unerlaubten Besit-
zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen
des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Franke RiBGH Dr. Appl ist Zeng
urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.
Grube Schmidt
Vorinstanz:
Landgericht Fulda, 10.11.2020 - 2 KLs 151 Js 1199/18

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