Urteil Nr. 2 StR 242/21 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 18-08-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:180821B2STR242.21.3
Date18 Agosto 2021
Docket Number2 StR 242/21
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:180821B2STR242.21.3
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 242/21
vom
18. August 2021
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 26. August 2020 wird aus den Gründen der Zuschrift des
Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen von 4.950,85 Euro
gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner mit dem Verurteilten
N. und in Höhe eines Teilbetrages von 562,50 Euro
gesamtschuldnerisch mit dem Verurteilten A. angeordnet wird. Im
Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Appl Eschelbach Meyberg
Grube Wenske
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 26.08.2020 - 64 KLs 109 Js 186/19 6/20

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