Urteil Nr. 2 StR 322/23 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 08-11-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:081123B2STR322.23.0
Date08 Noviembre 2023
Docket Number2 StR 322/23
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:081123B2STR322.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 322/23
vom
8. November 2023
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2023 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda
vom 23. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass der Tenor des Urteils dahingehend neu gefasst wird, dass der An-
geklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzel-
strafen aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. März 2021 (3600
Js 26896/20 7 Ns) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Krehl Meyberg Grube
Schmidt Lutz
Vorinstanz:
Landgericht Fulda, 23.02.2023 - 2 Kls 151 Js 11696/20 C

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT