Urteil Nr. 3 StR 500/23 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 05-02-2024

ECLIECLI:DE:BGH:2024:050224B3STR500.23.0
Date05 Febrero 2024
Docket Number3 StR 500/23
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2024:050224B3STR500.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 500/23
vom
5. Februar 2024
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2024 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 11. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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