Urteil Nr. 3 StR 475/17 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 03-11-2017
ECLI | ECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR475.17.0 |
Docket Number | 3 StR 475/17 |
Date | 03 Noviembre 2017 |
Court | 3. Strafsenat |
ECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR475.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 475/17
vom
3. November 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2017 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 14. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In den Urteilsgründen ist nicht hinreichend belegt, dass der Beschuldigte bei
Tatbegehung nicht fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen, ihm somit auch tat-
sächlich die Unrechtseinsicht fehlte. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 20
StGB hat die sachverständig beratene Strafkammer dargelegt, infolge akuter
Exazerbation der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie hätten Wahngedanken,
insbesondere ein Vergiftungswahn, das gesamte Denken des Beschuldigten domi-
niert, krankheitsbedingt sei er den Wahnideen vollkommen ausgeliefert und von der
Richtigkeit der Wahninhalte überzeugt gewesen. Sein Persönlichkeitsgefüge sei
durch wahnhaftes Beziehungserleben und anhaltende Affekt- und Antriebsstörungen
vollständig unterminiert gewesen. Der Beschuldigte sei daher unkalkulierbar impulsiv
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