Urteil Nr. 3 StR 30/20 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 17-03-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:170320B3STR30.20.0
Docket Number3 StR 30/20
Date17 Marzo 2020
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2020:170320B3STR30.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 30/20
vom
17. März 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2020 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 26. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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