Urteil Nr. 3 StR 16/21 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 26-05-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:260521B3STR16.21.0
Date26 Mayo 2021
Docket Number3 StR 16/21
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:260521B3STR16.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 16/21
vom
26. Mai 2021
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2021 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen
das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juli 2020 werden ver-
worfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Re-
visionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staats-
kasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch
die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-
kasse.

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