Urteil Nr. 3 StR 238/22 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 29-11-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:291122B3STR238.22.0
Date29 Noviembre 2022
Docket Number3 StR 238/22
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2022:291122B3STR238.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 238/22
vom
29. November 2022
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
zu 2.: Einschleusens von Ausländern u.a.
zu 3.: Einschleusens von Ausländern
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. No-
vember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des
Landgerichts Aurich vom 18. März 2022, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
des Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Miss-
brauch von Ausweispapieren sowie des versuchten Ein-
schleusens von Ausländern schuldig ist;
b) aufgehoben mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in
den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II. 2. der
Urteilsgründe und die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels des Angeklagten H. , an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. sowie
die Revisionen der Angeklagten A. und
K. werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer A. und
K. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

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