Urteil Nr. 3 StR 106/23 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 16-05-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR106.23.0
Date16 Mayo 2023
Docket Number3 StR 106/23
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR106.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 106/23
vom
16. Mai 2023
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstimmig - am 16. Mai
2023 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. November 2022 wird
verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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