Urteil Nr. 4 StR 73/20 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 13-08-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:130820B4STR73.20.0
Docket Number4 StR 73/20
Date13 Agosto 2020
Court4. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2020:130820B4STR73.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 73/20
vom
13. August 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2020 einstimmig be-
schlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 11. Oktober 2019 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Angeklagte U. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen; beim Angeklagten A. wird von der
Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens ab-
gesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG), jedoch hat er die notwendigen
Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.

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