Urteil Nr. 6 StR 109/20 des 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 03-06-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:030620B6STR109.20.0
Date03 Junio 2020
Docket Number6 StR 109/20
CourtDer Bundesgerichtshof (Deutschland)
ECLI:DE:BGH:2020:030620B6STR109.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 StR 109/20
vom
3. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
vom 23. Januar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die Dauer des Vorwegvollzugs aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts auf ein Jahr, einen Monat und zwei
Wochen festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander König Feilcke
von Schmettau Fritsche

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