Urteil Nr. 6 StR 80/20 des 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 03-06-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:030620B6STR80.20.0
Docket Number6 StR 80/20
Date03 Junio 2020
CourtDer Bundesgerichtshof (Deutschland)
ECLI:DE:BGH:2020:030620B6STR80.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 StR 80/20
vom
3. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2020 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hal-
le vom 25. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die
Einziehungsentscheidung klarstellend wie folgt gefasst: Die Einzie-
hung von Taterträgen von 108.960 Euro und die Einziehung des Wer-
tes von Taterträgen von 88.168 Euro werden angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigerin Rechtsanwältin Lang vom 2. Juni 2020 hat dem Se-
nat bei der Beratung vorgelegen.
Sander König Feilcke
von Schmettau Fritsche

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