Urteil Nr. AK 101/23 des Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, 24-01-2024

ECLIECLI:DE:BGH:2024:240124BAK100.23.0
Date24 Enero 2024
Docket NumberAK 101/23
CourtSenat für Anwaltssachen
ECLI:DE:BGH:2024:240124BAK100.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 100-106/23
vom
24. Januar 2024
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristi-
schen Vereinigung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten
und ihrer Verteidiger am 24. Januar 2024 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-
gerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei-
nen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
I.
Die Beschuldigten sind aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters
des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2023 (2 BGs 878/23 [A. ]) und vom
29. Juni 2023 (2 BGs 942/23 [N. ], 2 BGs 941/23 [K. ], 2 BGs
945/23 [Ka. ], 2 BGs 939/23 [Ab. ], 2 BGs 940/23 [Z. ]
und 2 BGs 944/23 [S. ]) am 6. Juli 2023 festgenommen worden und befin-
den sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand der Haftbefehle sind die Vorwürfe, die sieben Beschuldigten
hätten im Zeitraum von spätestens Juni 2022 bis zu ihrer Verhaftung durch die-
selbe Handlung in No. und anderenorts in Deutschland eine in-
ländische terroristische Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf ge-
richtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu bege-
hen, gegründet und sich an dieser mitgliedschaftlich beteiligt sowie die terroristi-
1
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