Urteil Nr. AK 15/19 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 03-05-2019
ECLI | ECLI:DE:BGH:2019:030519BAK15.19.0 |
Date | 03 Mayo 2019 |
Docket Number | AK 15/19 |
Court | 3. Strafsenat |
ECLI:DE:BGH:2019:030519BAK15.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 15/19
StB 9/19
vom
3. Mai 2019
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StPO § 120 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
Zur Berücksichtigung von für die Verfahrensdauer (mit-)ursächlichem Verteidi-
gungsverhalten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Un-
tersuchungshaft.
BGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - AK 15/19, StB 9/19 - OLG Stuttgart
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten
und seiner Verteidiger am 3. Mai 2019 gemäß §§ 121, 122, § 304 Abs. 4 Satz 2
Nr. 1 StPO beschlossen:
1. Die weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof ist
nicht erforderlich.
2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2018
(5 - 2 StE 9/18) wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters
des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2018 (2 BGs 135/18) am 21. März 2018
festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand jenes Haftbefehls war der Vorwurf, der Angeklagte habe in
der Zeit zwischen November 2015 und 11. Oktober 2017 durch zehn jeweils
selbständige Handlungen eine ausländische Vereinigung unterstützt, deren
Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Tot-
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