Urteil Nr. AK 17/22 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 04-05-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:040522BAK17.22.0
Date04 Mayo 2022
Docket NumberAK 17/22
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2022:040522BAK17.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 17/22
vom
4. Mai 2022
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschuldig-
ten und ihrer Verteidiger am 4. Mai 2022 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Hanseatischen
Oberlandesgericht in Hamburg übertragen.
Gründe:
I.
Die Angeschuldigte wurde am 7. Oktober 2021 aufgrund Haftbefehls des
Ermittlungsrichters des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom
23. April 2020 festgenommen. Seither befindet sie sich ununterbrochen in Unter-
suchungshaft, ab dem 8. Februar 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-
lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 46/22).
Gegenstand des nunmehr vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, die An-
geschuldigte habe im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2017 in Syrien in fünf
selbständigen Fällen sich als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland - dem so-
genannten "Islamischen Staat" (IS) - beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit
darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB),
Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) und
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