Urteil Nr. AK 25/23 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 11-07-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:110723BAK25.23.0
Date11 Julio 2023
Docket NumberAK 25/23
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2023:110723BAK25.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 25/23
vom
11. Juli 2023
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als
Rädelsführer u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten
und seiner Verteidiger am 11. Juli 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allge-
meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte ist am 7. Dezember 2022 aufgrund des Haftbefehls des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022 (1 BGs
834/22) festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Un-
tersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich
seit spätestens November 2021 in Ba. , N. und andernorts
als Rädelsführer mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zwecke
oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212
StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4
StGB.
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