Urteil Nr. AK 46/23 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 11-07-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:110723BAK46.23.0
Date11 Julio 2023
Docket NumberAK 46/23
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2023:110723BAK46.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 46/23
vom
11. Juli 2023
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten
und ihrer Verteidiger am 11. Juli 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-
gerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-
gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
I.
Die Beschuldigte ist am 7. Dezember 2022 aufgrund des Haftbefehls des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022 (1 BGs
806/22) festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbro-
chen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe sich
seit spätestens Ende November 2021 in Ber. , Ba. und andernorts
mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf
die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet ge-
wesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
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