Urteil Nr. AK 8/20 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 14-05-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:140520BAK8.20.0
Date14 Mayo 2020
Docket NumberAK 8/20
Court3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:140520BAK8.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 8/20
vom
14. Mai 2020
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldig-
ten und seines Verteidigers am 14. Mai 2020 beschlossen:
Eine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist
derzeit nicht veranlasst.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde am 15. März 2019 festgenommen und befand
sich zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Neuss vom
16. März 2019 wegen des Vorwurfs eines Waffendelikts in Untersuchungshaft.
Diesen Haftbefehl hob das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom
26. September 2019 (III-1 Ws 223/19) auf. Der Beschuldigte wurde allerdings
nicht aus der Untersuchungshaft entlassen. Vielmehr erließ der Ermittlungsrich-
ter des Oberlandesgerichts Düsseldorf am gleichen Tag einen neuen Haftbefehl
(ErmRi Gs 76/19). Gegenstand dieses Haftbefehls war der Vorwurf, der Be-
schuldigte habe am 30. Januar 2019 einen von ihm gespendeten Geldbetrag in
Höhe von 190 € sowie am 5. Februar 2019 eine weitere, von ihm bei mehreren
Spendern eingesammelte Geldsumme in Höhe von 546 nach Syrien transfe-
rieren lassen, um damit die Organisation "Islamischer Staat" (IS) zu unterstüt-
zen. Zudem habe er auf seinem Mobiltelefon Dateien gespeichert, die Rezeptu-
ren zur Herstellung von Sprengstoffen enthielten. Dadurch habe er in zwei tat-
mehrheitlichen Fällen eine ausländische Vereinigung unterstützt, deren Zwecke
oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212
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