Urteil Nr. AK 86/23 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 20-12-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:201223BAK86.23.0
Date20 Diciembre 2023
Docket NumberAK 86/23
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2023:201223BAK86.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 86/23
vom
20. Dezember 2023
in dem Strafverfahren
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldig-
ten und seines Verteidigers am 20. Dezember 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO
beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-
gerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes-
gericht Frankfurt am Main übertragen.
Gründe:
I.
Der Angeschuldigte ist am 22. Mai 2023 aufgrund des Haftbefehls des Er-
mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023 (1 BGs 779/23) fest-
genommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungs-
haft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich
seit November 2021 bis zum 7. Dezember 2022 mitgliedschaftlich an einer Ver-
einigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord
211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar ge-
mäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
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