Urteil Nr. AK 87/23 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 06-12-2023
ECLI | ECLI:DE:BGH:2023:061223BAK87.23.0 |
Date | 06 Diciembre 2023 |
Docket Number | AK 87/23 |
Court | 3. Strafsenat |
ECLI:DE:BGH:2023:061223BAK87.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 87/23
vom
6. Dezember 2023
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten
und seiner Verteidiger am 6. Dezember 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlos-
sen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-
gerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-
gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte ist am 22. Mai 2023 aufgrund des Haftbefehls des Er-
mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023 (1 BGs 781/23) fest-
genommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungs-
haft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich
seit Juli 2022 bis zum 7. Dezember 2022 in Ho. und andernorts mit-
gliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die
sen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
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