Urteil Nr. AK 89/23 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 20-12-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:201223BAK89.23.0
Date20 Diciembre 2023
Docket NumberAK 89/23
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2023:201223BAK89.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 89/23
vom
20. Dezember 2023
in dem Strafverfahren
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschuldig-
ten und ihrer Verteidiger am 20. Dezember 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO be-
schlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-
gerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes-
gericht Frankfurt am Main übertragen.
Gründe:
I.
Die Angeschuldigte ist am 22. Mai 2023 aufgrund des Haftbefehls des Er-
mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2023 (1 BGs 814/23) fest-
genommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Un-
tersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeschuldigte habe sich
seit Mai 2022 bis zum 7. Dezember 2022 mitgliedschaftlich an einer Vereinigung
beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB)
oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a
Abs. 1 Nr. 1 StGB.
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