Urteil Nr. AK 94/23 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 13-12-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:131223BAK91-95.23.0
Date13 Diciembre 2023
Docket NumberAK 94/23
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2023:131223BAK91-95.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 91-95/23
vom
13. Dezember 2023
in dem Strafverfahren
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschuldig-
ten und ihrer Verteidiger am 13. Dezember 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO be-
schlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-
richt Düsseldorf übertragen.
Gründe:
I.
Die Angeschuldigten sind aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrich-
ters des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2023 (2 BGs 608/23 [O. ]), vom
22. Mai 2023 (2 BGs 630/23 [A. Y. ]; 2 BGs 633/23 [H. Y. ]), vom
24. Mai 2023 (2 BGs 666/23 [A. ]) und vom 25. Mai 2023 (2 BGs 667/23 [B.
]) am 31. Mai 2023 festgenommen worden und befinden sich seitdem unun-
terbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl gegen die Angeschuldigte A.
Y. ist durch einen erweiterten Haftbefehl vom 27. Juni 2023 (2 BGs 791/23)
ersetzt worden.
Gegenstand der Haftbefehle sind die Vorwürfe, die Angeschuldigten hät-
ten im Zeitraum vom 19. Mai 2020 bis zum 5. November 2022 durch 17 (A.
1
2
- 3 -
Y. ), zwei (H. Y. ), 31 (O. ), 13 (A. ) beziehungsweise 25
(B. ) selbständige Handlungen - die Angeschuldigte A. als Heranwach-
sende - die terroristische Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ (IS) unter-
stützt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB),
Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die
Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§ 8 ff. VStGB) zu begehen.
Den Angeschuldigten A. Y. , O. , A. und B. wird mit den
gegen sie ergangenen Haftbefehlen überdies vorgeworfen, durch ihre Taten je-
weils zugleich gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten un-
mittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002,
die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Ge-
meinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sank-
tionsmaßnahme dient, verstoßen zu haben.
Die Haftbefehle nehmen eine mutmaßliche Strafbarkeit der Angeschuldig-
ten jeweils gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1
und 2, § 53 StGB an; diejenigen gegen die Angeschuldigten A. Y. ,
O. , A. und B. zudem eine tateinheitliche 52 StGB) Strafbarkeit
in allen ihnen zur Last gelegten Fällen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Vari-
ante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002
vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der
Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni
2013, S. 85).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Fortdauer der Untersu-
chungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Der Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs hat daraufhin die Akten dem Senat zur Entscheidung über
die Haftfortdauer nach § 121 Abs. 2 und 4 StPO vorgelegt.
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