Urteil Nr. AnwZ (Brfg) 38/18 des Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, 30-09-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:300919UANWZ.BRFG.38.18.0
Docket NumberAnwZ (Brfg) 38/18
Date30 Septiembre 2019
CourtSenat für Anwaltssachen
ECLI:DE:BGH:2019:300919UANWZ.BRFG.38.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
AnwZ (Brfg) 38/18
Verkündet am:
30. September 2019
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAO § 7 Nr. 8, § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
a) Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt scheidet aus, wenn der Antragstel-
ler am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt
ist. Es kommt dabei weder auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit im Ver-
hältnis zur Gesamttätigkeit noch darauf an, ob der Antragsteller als Entschei-
dungsträger nach außen auftritt oder erkennbar ist.
b) Einer Zulassung steht nicht entgegen, wenn der Antragsteller im Zusammen-
hang mit hoheitlichen Maßnahmen lediglich als rechtliche Prüfstelle fungiert
und gegenüber den entscheidenden Stellen nicht weisungsbefugt ist.
c) Die Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen durch Stellungnahmen, Rechts-
gutachten, mündliche oder schriftliche Beratungen sowie Fertigung von Ent-
scheidungsentwürfen stellt kein Zulassungshindernis dar, ohne dass es da-
rauf ankommt, wie häufig einem Entscheidungsvorschlag gefolgt wird (Fort-
führung von Senat, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 31/17, juris Rn. 24).
BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18 - AGH Frankfurt
wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 30. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechts-
anwälte Dr. Kau und Dr. Lauer
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des
Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. April 2018 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Zulassung der Beige-
ladenen als Syndikusrechtsanwältin. Die Beigeladene ist seit dem 1. Januar
2014 bei der D. als Spezialsachbearbeiterin in der Zentrale in
H.
in der Arbeitsgruppe Widersprüche und Gerichtsverfahren angestellt. Sie hat
mit ihrer Arbeitgeberin vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar
2027 beendet wird, sie aber bereits ab 1. Januar 2019 freigestellt wird. Im Jahr
2016 beantragte die Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin.
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