Urteil Nr. AnwZ (Brfg) 24/19 des Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, 30-11-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:021120UANWZ.BRFG.24.19.0
Docket NumberAnwZ (Brfg) 24/19
Date30 Noviembre 2020
CourtSenat für Anwaltssachen
ECLI:DE:BGH:2020:021120UANWZ.BRFG.24.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
AnwZ (Brfg) 24/19
Auf der Geschäftsstelle
eingegangen am:
30. November 2020
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAO § 46 Abs. 3 bis 5
Wird eine bei einem Haftpflichtversicherer angestellte Rechtsanwältin zur Unterstüt-
zung von Versicherungsnehmern des Haftpflichtversicherers bei der Abwehr unbe-
rechtigter Haftpflichtansprüche tätig, handelt sie in Rechtsangelegenheiten des Arbeit-
gebers i.S.v. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (Abgrenzung von Senat, Urteile vom 2. Juli
2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff. und 15. Oktober 2018 - AnwZ
(Brfg) 58/17, juris Rn. 10 ff.).
BGH, Urteil vom 2. November 2020 - AnwZ (Brfg) 24/19 - AGH München
wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. November 2020 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs
Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechts-
anwälte Dr. Kau und Dr. Lauer
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 5. Senats des
Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. November 2018 wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird,
die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 29. März 2016 zur Rechts-
anwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin für die von ihr bis zum
30. September 2019 bei der M.
ausgeübte Tätigkeit zuzulassen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht er-
stattet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf
25.000 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wurde am 1. Oktober 2004 als Rechtsanwältin zugelassen.
Mit Schreiben vom 29. März 2016 beantragte sie bei der Beklagten die Zulassung
zur Anwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der M.
. Mit Anwaltsschreiben vom 27. April 2017, 2. Mai
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