Urteil Nr. B 12 KR 31/19 R des Bundessozialgericht, 2020-11-24

Judgment Date24 Noviembre 2020
ECLIDE:BSG:2020:241120UB12KR3119R0
Judgement NumberB 12 KR 31/19 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Kranken- und Pflegeversicherung - freiwillige Versicherung - Beitragsbemessung - keine einkommensmindernde Berücksichtigung von Leistungen an Dritte, die steuerrechtlich als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden (hier: Altenteilszahlungen an die Eltern) - Verfassungsmäßigkeit
Leitsätze

Leistungen an Dritte, die steuerrechtlich als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden (hier: Altenteil), sind bei der Beitragsberechnung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) über die einkommensmindernde Berücksichtigung von Altenteilsleistungen aus einem Hofübergabevertrag bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) in der Zeit vom 1.5. bis zum 31.12.2015.

Der Kläger ist seit 2008 als hauptberuflich Selbstständiger bei der beklagten Krankenkasse freiwillig und bei der beigeladenen Pflegekasse pflichtversichert. Durch notariellen "Übergabevertrag" vom 8.8.2011 wurde ihm der landwirtschaftliche Betrieb seines Vaters, ein Hof iS der Höfeordnung, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Der Kläger räumte seinen Eltern ein lebenslanges Altenteil ein. Dieses umfasst ua ein alleiniges Wohnrecht, die Übernahme von Wohnungsnebenkosten und Unterhaltszahlungen in Höhe von 400 Euro monatlich.

Auf der Grundlage der im Einkommensteuerbescheid vom 1.4.2015 für das Jahr 2013 festgesetzten Kapitalerträge sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit und Kapitalerträgen (38 994 Euro : 12 = 3249,50 Euro) erhob die Beklagte - auch im Namen der Beigeladenen - für die Zeit ab 1.5.2015 Beiträge zur GKV und sPV iH von insgesamt 557,29 Euro monatlich. Die im Einkommensteuerbescheid als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben ausgewiesenen Versorgungsleistungen in Gestalt der den Eltern des Klägers gezahlten Altenteilsleistungen in Höhe von 619,75 Euro monatlich wurden dabei nicht einkommensmindernd berücksichtigt (Bescheid vom 8.5.2015, Widerspruchsbescheid vom 15.10.2015).

Das SG Hildesheim hat diese und die im Klageverfahren erlassenen Beitragsbescheide vom 21.12.2015, 22.4., 20.5. und 28.12.2016 sowie 14.2.2017 insoweit aufgehoben, als die Altenteilsleistungen in Höhe von 619,75 Euro nicht von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Abzug gebracht wurden (Urteil vom 18.4.2017).

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegenstand des Klageverfahrens sei allein der Bescheid vom 8.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2015. Diese Verwaltungsakte seien durch die späteren Beitragsbescheide nicht ersetzt worden. Die im Rahmen der freiwilligen Versicherung zu verbeitragenden Einkünfte seien dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Dabei sei Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Gesamteinkommens die Summe der Einkünfte vor Abzug der in § 2 Abs 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Abzugsposten. Dass damit weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen die beitragspflichtigen Einkünfte minderten, sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Zwar stehe dem Kläger der Betrag der Altenteilsleistungen nicht für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung. Allerdings sei auch der Kinderfreibetrag nicht vom Gesamteinkommen abzuziehen (Urteil vom 21.5.2019).

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 Satz 1 und § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz). Diese Vorschriften stellten auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten und die Möglichkeit des Verbrauchs von Einnahmen für den Lebensunterhalt ab. Die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stünden aber nur gemindert um die Altenteilsleistungen zur Verfügung. Zudem seien Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Heranzuziehen sei daher nicht ein steuer-, sondern ein sozialrechtlicher Maßstab. Die im Grundbuch eingetragenen Altenteilsleistungen seien notwendig mit den Einnahmen aus der Landwirtschaft verknüpft, denn sie dienten deren Erwerb, Sicherung und Erhaltung. Sie seien mit einem Pachtzins und mit Betriebsausgaben zu vergleichen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2019 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. April 2017 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vom LSG nur über den Bescheid vom 8.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2015 zu entscheiden war oder nicht vielmehr auch die während des Klageverfahrens für die Zeit ab 1.1.2016 erlassenen und vom SG berücksichtigten Beitragsbescheide einzubeziehen waren. Verwaltungsakte, die für bestimmte Zeiträume bereits erhobene Beiträge zur GKV und sPV neu festsetzen, ändern frühere Beitragserhebungen ab und werden deshalb gemäß § 96 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits (vgl BSG Urteil vom 8.10.2019 - B 12 KR 8/19 R - BSGE 129, 186 = SozR 4-1500 § 153 Nr 18, RdNr 12). Jedenfalls hat das LSG zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit durch Bescheid vom 8.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2015 Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit vom 1.5. bis zum 31.12.2015 festgesetzt worden sind. Nur noch hierüber hatte der Senat zu entscheiden, nachdem die Beteiligten den Verfahrensgegenstand in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf beschränkt haben. Kläger und Beklagte haben sich durch Vergleich hinsichtlich der Beitragsfestsetzung zur GKV und sPV für die Zeit vom 1.6.2014 bis zum 30.4.2015 sowie ab 1.1.2016 dem rechtskräftigen Ausgang dieses Verfahrens unterworfen und insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beitragsfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Beiträge zur GKV und zur sPV (dazu 4.) zutreffend unter Berücksichtigung der aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ersichtlichen Einkünfte als Arbeitseinkommen festgesetzt (dazu 1.). Die Altenteilsleistungen wirken sich weder steuer- noch beitragsrechtlich einkommensmindernd aus (dazu 2.). Grundrechte des Klägers werden dadurch nicht verletzt (dazu 3.).

1. Nach § 240 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB V in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 378) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 (Die Beiträge 2009, 183 ff; für die hier streitige Zeit ab 1.5.2015 idF der sechsten Änderung vom 10.12.2014) im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht (BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 15 mwN) nachgekommen.

Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen...

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