Urteil Nr. B 2 U 9/18 R des Bundessozialgericht, 2020-01-30

Judgment Date30 Enero 2020
ECLIDE:BSG:2020:300120UB2U918R0
Judgement NumberB 2 U 9/18 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Vorbereitungshandlung - Abgrenzung zur älteren BSG-Rechtsprechung zu § 550 RVO - Beschränkung des Versicherungsschutzes: ausdrücklich normierte Vorbereitungshandlung - soziales Schutzbedürfnis - Wegunterbrechung - Handlungstendenz - privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung - enger zeitlicher, sachlicher und örtlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit - "notwendiges" Auftanken des Pkw
Leitsätze

Das Auftanken eines PKW ist als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für die Zurücklegung des Weges grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 20.9.2016 einen versicherten Wegeunfall erlitten hat als sie nach dem Auftanken ihres Pkw stürzte.

Die Klägerin ist bei einem Speditionsunternehmen beschäftigt, ihr Weg zur Arbeitsstätte beträgt ca 75 km. Am Unfalltag fuhr sie mit ihrem Pkw auf dem üblichen Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit. Nach Beendigung der Arbeit bestieg sie das Fahrzeug, um nach Hause zu fahren. Beim Start des Motors ertönte erstmalig ein Tank-Warngeräusch und die entsprechende Anzeige leuchtete auf. Mit der Reservemenge Kraftstoff ergab sich eine Reichweite von 70 km. Die Klägerin fuhr die nächstgelegene Tankstelle an, um den Pkw aufzutanken. Nach Beendigung des Tankvorgangs rutschte sie auf dem Weg zur Kasse auf einem Treibstofffleck aus und zog sich ua eine Sprunggelenksfraktur rechts zu.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 11.10.2016 und Widerspruchsbescheid vom 16.2.2017). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.9.2017), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.4.2018). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe den grundsätzlich versicherten Weg durch den Tankvorgang unterbrochen. Das eigenwirtschaftliche Tanken stehe nur dann in einem inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges, wenn es unvorhersehbar notwendig werde. Das Tanken sei hier zwar notwendig, jedoch nicht objektiv und subjektiv, zB aufgrund unerwarteter Verkehrsbehinderungen, Umleitungen oder Fahrzeugdefekten, unvorhersehbar gewesen. Die der Klägerin bekannten Verkehrsstörungen auf ihrem üblichen Weg zur Arbeit seien nicht unvorhersehbar gewesen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Beim Tanken habe es sich nicht um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt. Der Tank sei soweit geleert gewesen, dass sie mit der vorhandenen Reservetankfüllung nicht nach Hause gekommen wäre.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. April 2018 und des Sozialgerichts Meiningen vom 4. September 2017, sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 20. September 2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG) ist unbegründet, weil die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Arbeitsunfall iS des § 8 SGB VII erlitten als sie nach dem Tankvorgang stürzte, weil das Auftanken eines Pkw grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII steht.

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 10; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 12; vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 37 RdNr 14; vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 9; vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Tanken stand nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII, dazu unten I.). Es stand aber auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII, dazu unten II.). Das Auftanken des privaten Kfz der Klägerin war auch keine Instandhaltung von Arbeitsgerät (§ 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII, dazu unten III.).

I. Das Tanken war keine versicherte Verrichtung der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Insbesondere lag kein versicherter Betriebsweg vor, weil zum Unfallzeitpunkt die Arbeitstätigkeit der Klägerin bereits beendet war und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Weg im betrieblichen Interesse zurückgelegt wurde (vgl BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 12). Nach den Feststellungen des LSG trat die Klägerin den Weg an, um nach dem Ende der Arbeitszeit nach Hause zu fahren. Dagegen sind Betriebswege solche Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 68 RdNr 17; vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63, RdNr 10; vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 16; vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 8 RdNr 24; vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21, RdNr 14).

II. Das Tanken stand auch nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Die Klägerin hat diesen grundsätzlich versicherten Weg durch den Tankvorgang mehr als nur geringfügig unterbrochen. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (zum Folgenden BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 13). Die in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit, wobei nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert ist, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 13; vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 12; vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 12; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46 RdNr 47; vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24 = juris RdNr 15; vom 15.12.1959 - 2 RU 143/57 - BSGE 11, 156 = juris RdNr 15). Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte gerichtet ist (BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 13; vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 12; vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 12; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9).

Zunächst befand sich die Klägerin auf dem unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit zu ihrer Wohnung mit der Handlungstendenz, diesen zurückzulegen. Dieser versicherte Weg iS des § 8 Abs 2 Nr...

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