Urteil Nr. B 3 P 4/23 R des Bundessozialgericht, 2023-11-30
Judgment Date | 30 Noviembre 2023 |
ECLI | DE:BSG:2023:301123UB3P423R0 |
Judgement Number | B 3 P 4/23 R |
Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2022 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 451,59 Euro festgesetzt.
Im Streit steht die Höhe abgetretener Ansprüche auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.
Die Klägerin betreibt einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst und schloss mit ihren Kunden Pflege- und Dienstleistungsverträge. Auf deren Grundlage erbrachte sie in der Zeit von März bis Oktober 2017 Entlastungsleistungen zugunsten der während des Berufungsverfahrens verstorbenen Versicherten, die bei der beklagten Pflegekasse versichert und nach dem Pflegegrad 3 pflegebedürftig war. Die Kosten der Entlastungsleistungen stellte die Klägerin der Beklagten aus abgetretenem Recht in Rechnung. Die Beklagte lehnte die vollständige Übernahme der Rechnungsbeträge ab und kürzte direkt gegenüber der Klägerin die Vergütung (Bescheide vom 24.4., 18.5., 21.6., 27.7., 13.9., 5.10., 18.10. und 6.12.2017; Widerspruchsbescheid vom 29.5.2019). Hieraus resultiert der streitgegenständliche Betrag von 451,59 Euro.
Das SG hat die Klage abgewiesen und das LSG die vom SG zugelassene Berufung zurückgewiesen (Urteile vom 19.11.2019 und 25.10.2022). Die von der Klägerin beanspruchte Vergütung übersteige die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen. Dabei seien die nach § 36 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze auch für die Leistungen des Entlastungsbetrags maßgeblich.
Die Klägerin rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung materiellen Rechts. Es stelle sich die Frage, ob zugelassene Pflegedienste auch Entlastungsleistungen erbringen könnten, welche als häusliche Pflegehilfe nicht abrechnungsfähig seien.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2022 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. November 2019 sowie der Bescheide der Beklagten betreffend die Versicherte S vom 24. April 2017, 18. Mai 2017, 21. Juni 2017, 27. Juli 2017, 13. September 2017, 5. Oktober 2017, 18. Oktober 2017 und 6. Dezember 2017 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2019 zu verurteilen, an sie 451,59 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.
Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung der Berufungsentscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das LSG erfolgreich (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Urteil des LSG leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel. Ob die Klägerin einen weitergehenden Vergütungsanspruch aus abgetretenem Recht für Entlastungsleistungen im Rahmen des der pflegebedürftigen Versicherten zustehenden Entlastungsbetrags geltend machen kann, betrifft unmittelbar auch die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Versicherten und ihrem Rechtsnachfolger, weshalb dieser notwendig beizuladen war.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Urteilen die bezeichneten Bescheide der Beklagten, soweit sie durch diese die von der Klägerin begehrte vollständige Übernahme der Rechnungsbeträge...
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