Urteil Nr. B 3 KR 11/20 R des Bundessozialgericht, 2021-06-17

Judgment Date17 Junio 2021
ECLIDE:BSG:2021:170621UB3KR1120R0
Judgement NumberB 3 KR 11/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Juli 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Im Streit steht eine Hilfsmittelversorgung mit orthopädischen Maßschuhen und diabetischen Fußbetteinlagen.

Der 1958 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger wurde 2015 mit einem Paar Sondereinlagen für konfektionierte Schuhe versorgt. Er beantragte am 15.5.2017 unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung die Versorgung mit einem Paar orthopädischer Straßenschuhe nach Maß mit diabetischen Fußbetteinlagen aufgrund der Diagnose "Knick-Senk-Spreiz-Fuß beiderseits". Der Antrag blieb erfolglos, weil der Kläger weiterhin ausreichend versorgt sei und keine medizinische Indikation für orthopädische Maßschuhe bestehe (Bescheid vom 8.6.2017; Widerspruchsbescheid vom 16.8.2017).

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zur Versorgung mit einem Paar orthopädischer Straßenschuhe mit diabetes-adaptierten Fußbetteinlagen wegen Eintritts der Genehmigungsfiktion gemäß § 13 Abs 3a SGB V verurteilt (Urteil vom 9.5.2018). Das LSG hat die Berufung der Beklagten unter Klarstellung des Tenors des SG-Urteils zurückgewiesen. Der Sachleistungsanspruch des Klägers sei mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V entstanden (Urteil vom 23.7.2019).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 13 Abs 3a SGB V.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Juli 2019 und des Sozialgerichts für das Saarland vom 9. Mai 2018 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, das angefochtene Berufungsurteil sei zutreffend, und er hält der geänderten Rechtsprechung des BSG zur Genehmigungsfiktion Einwendungen entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), worüber der Senat aufgrund der Einverständnisse der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG). Der Kläger hat entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nach der geänderten Rechtsprechung des BSG keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung mit dem Hilfsmittel aufgrund...

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